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Maßnahmen zur Reduktion des Schwanzkupierens

Mit 01.01.2023 traten einige Änderungen der 1. Tierhaltungsverordnung (1.THVO) in Kraft. Die umfangreichsten und wohl bedeutendsten Änderungen betreffen den Punkt 2.11. der Anlage 5, die „Maßnahmen zur Reduktion des Schwanzkupierens und deren Dokumentation“.
Diese Änderungen treffen alle schweinehaltenden Betriebe, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Schweine. Auch Betriebe, welche ausschließlich unkupierte Tiere halten, sind hier mit Änderungen bezüglich Dokumentation und Meldungen konfrontiert.
Das Kupieren des Schwanzes ist nur dann erlaubt, wenn der Eingriff nicht routinemäßig durchgeführt wird und der Eingriff zum Schutz anderer Schweine unerlässlich ist. Schweinehaltende Betriebe müssen ab 2023 die „Unerlässlichkeit“ des Schwanzkupierens für ihren Betrieb feststellen, erst dann darf weiter kupiert werden bzw. kupierte Tiere dürfen weiterhin gehalten werden. Zur Erklärung der Unerlässlichkeit sind 3 Punkte wichtig:

  • Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen
  • Durchführung der Risikoanalyse
  • Tierhaltererklärung

 

Betriebe, welche ausschließlich unkupierte Tiere halten, müssen ebenfalls eine Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen durchführen sowie eine Tierhaltererklärung abgeben.
Die ausgefüllte Tierhaltererklärung und die durchgeführte Risikoanalyse müssen am Betrieb aufliegen und sind gegebenenfalls bei amtlichen Kontrollen vorzuzeigen.

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